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Was ist Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch III. Es ermöglicht bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Neben dem konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es zum einen das so genannte Saison-Kurzarbeitergeld, das bei saisonalen Arbeitsausfällen im Winter im Baugewerbe gezahlt wird. Darüber hinaus gibt es das Transferkurzarbeitergeld, das im Fall von betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen eingesetzt werden kann.
Was ist neu am Kurzarbeitergeld?
Im Rahmen der Konjunkturpakete I und II sowie durch "Kurzarbeitergeld plus" hat die Bundesregierung zahlreiche Verbesserungen und Vereinfachungen beschlossen. Die Änderungen sind befristet gültig bis Ende 2010.
- Die Bezugsfrist von konjunkturellem Kurzarbeitergeld wurde im November 2009 erneut verlängert. Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld liegt ab 1. Januar 2010 bei 18 Monaten. Diese Regelung gilt - befristet bis Ende 2010 - für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Jahr 2010 entstanden ist oder entsteht. Davon unberührt bleiben die Ansprüche auf Kurzarbeitergeld , die bis zum 31.12. 2009 entstanden sind.
- Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in den ersten 6 Monaten der Kurzarbeit von den Agenturen für Arbeit zu 50 Prozent erstattet.
- Ab dem 7. Monat erstattet die Bundesagentur die vollen Beiträge zur Sozialversicherung. Diese Regelung gilt für alle Betriebe eines Arbeitgebers, wenn dieser in mindestens einem seiner Betriebe ab dem 1. Januar 2009 für 6 Monate Kurzarbeit durchgeführt hat.
- Qualifiziert ein Arbeitgeber seine in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten, beteiligt sich die Bundesagentur für Arbeit an den Weiterbildungskosten und erstattet auf Antrag des Arbeitgebers die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent.
- Arbeitszeitkonten müssen vor Bezug von Kurzarbeitergeld nicht erst ins Minus gebracht werden.
- Ab dem 1. Januar 2008 durchgeführte vorübergehende Änderungen der Arbeitszeit aufgrund von Beschäftigungssicherungsvereinbarungen wirken sich nicht negativ auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus.
- Die Kurzarbeit kann nun auch uneingeschränkt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beantragt werden.
Warum gilt für das Transferkurzarbeitergeld eine Bezugsfrist von 12 Monaten während diese für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld auf 18 Monate verlängert wurde?
Im Mittelpunkt der Politik der Bundesregierung steht wegen der aktuellen Wirtschaftslage die Beschäftigungssicherung. Dafür wurde die Bezugsfrist für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld im November 2009 erneut auf 18 Monate verlängert und die Qualifizierung von Kurzarbeitern wird verstärkt gefördert. Weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei ihrem Einsatz für Arbeit wurden durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Konjunkturpaket II) umgesetzt. Das vorrangige Ziel in der jetzigen Situation ist es, Entlassungen zu vermeiden.
Das Transferkurzarbeitergeld kommt demgegenüber dann zum Zuge, wenn die Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr gesichert werden können und deshalb Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen. In Transfergesellschaften werden die betroffenen Arbeitnehmer fit für eine neue Beschäftigung gemacht. Ziel ist die rasche Vermittlung von Arbeitnehmern in eine neue Arbeit. Das vorrangige Ziel, Entlassungen beim bisherigen Arbeitgeber zu verhindern, kann mit Transferkurzarbeitergeld also gerade nicht erreicht werden.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bzw. die Arbeitnehmervertretung bei der Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit?
Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht gemäß Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 Abs. 1 Nr. 3). Will der Arbeitgeber keine Kurzarbeit einführen, hat der Betriebsrat nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Initiativrecht zur Einführung von Kurzarbeit. Dies kann er ggf. über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen.
Wurde im Unternehmen bereits eine anderweitige Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart und entsprechend eingeführt, können Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam die bisherige Betriebsvereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit - auch mit sofortiger Wirkung - aufheben.
Wer beantragt das Kurzarbeitergeld und welche Rahmenbedingungen müssen erfüllt sein?
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bezogen werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung oder zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmern eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht. Darüber hinaus müssen weitere konkrete Bedingungen erfüllt sein:
- Der Arbeitsausfall beruht auf bestimmten gesetzlich anerkannten Ursachen wie z.B. auf wirtschaftlichen Gründen oder auf unabwendbaren Ereignissen (wie ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen).
- Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z.B. in bestimmten Grenzen Nutzung von Erholungsurlaub oder Arbeitszeitguthaben).
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur und innerhalb der Bezugsdauer kann grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden.
- Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.
- Der Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung. Kurzarbeitergeld wird bis Ende 2010 auch dann geleistet, wenn weniger als ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfällen betroffen ist. Unternehmen die das so genannte Drittelerfordernis nicht erfüllen, können so Kurzarbeitergeld an einzelne Beschäftigte zahlen, die einen Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts haben. Betriebe haben bei Anzeige des Arbeitsausfalls die Möglichkeit, zu entscheiden, ob sie von dem Aussetzen des Drittelerfordernisses Gebrauch machen wollen oder wie bisher die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls durch Erfüllung der genannten Erheblichkeitsschwelle nachweisen und für weitere Arbeitnehmer auch geringfügige Arbeitsausfälle abrechnen können.
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung beantragt. Den Beschäftigten wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausgezahlt (nicht von der Bundesagentur für Arbeit).
In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Grundsätzlich beträgt das konjunkturelle Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Kommt es also zu einer Arbeitsreduzierung von 30 Prozent, erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer 70 Prozent des üblichen Bruttolohns vom Arbeitgeber. Von den entfallenden 30 Prozent übernimmt die Bundesagentur für Arbeit, wie oben geschildert, entweder 60 oder gar 67 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Beide Lohnbestandteile werden gemeinsam vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlt.
Vom 1. Februar 2009 an gilt: Vorübergehende Änderungen der Arbeitszeit aufgrund von Beschäftigungssicherungsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2008 durchgeführt werden, wirken sich nicht negativ auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Diese Regelung gilt befristet bis Ende 2010.
Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist weniger kompliziert, als man meinen könnte. In vielen Betrieben ist eine entsprechende Software vorhanden. Wenn diese Software im Unternehmen nicht zur Verfügung steht, unterstützt der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit bei der Berechnung. Eine erste Orientierung über die voraussichtliche Höhe des Kurzarbeitergeldes bietet der Kug-Rechner der Bundesagentur für Arbeit.
Wer bezahlt während der Kurzarbeit die Beiträge zur Sozialversicherung?
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden von den Agenturen für Arbeit zu 50 Prozent erstattet. Sofern Arbeitgeber ihre in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten qualifizieren, beteiligt sich die Bundesagentur für Arbeit an den Weiterbildungskosten und erstattet auf Antrag des Arbeitgebers die vollen Sozialversicherungsbeiträge.
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld die vollen Beiträge zur Sozialversicherung.
Diese Regelungen gelten befristet bis Ende 2010. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann unbürokratisch mit dem Antragsformular auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes beantragt werden.
Auf welcher Grundlage berechnet sich das Kurzarbeitergeld, wenn die/der Beschäftigte über der Beitragsbemessungsgrenze verdient?
Der Berechnung des Kurzarbeitergeldes liegt die Differenz aus dem Istentgelt (tatsächliches Entgelt im Monat der Kurzarbeit) und dem Sollentgelt zugrunde. Sollentgelt ist das beitragspflichtige Bruttoentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat verdient hätte. Als Sollentgelt ist daher grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Wie beim Arbeitslosengeld ist damit der Entgeltausfall bis zu dem Entgelt abgesichert, bis zu dem Beiträge entrichtet werden. Liegt auch während der Kurzarbeit das Istentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze, kann daher kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst / eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?
Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.
Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts (Ist-Entgelt) vor.
Werden Aufstockungsbeträge, die tarifvertraglich geregelt sind, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt?
Vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbeträge oder Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt. Sie vermindern nicht das Kurzarbeitergeld, soweit noch ein Entgeltausfall gegeben ist (§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Verschlechtert sich für Beschäftigte durch Kurzarbeit die soziale Absicherung?
Nein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit müssen Lohnabzüge verkraften, bleiben aber sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihre soziale Absicherung in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung bleibt damit erhalten.
Was ist, wenn man nach einer Phase der Kurzarbeit doch arbeitslos wird?
Kurzarbeit hilft in vielen Fällen, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Sollte es dennoch dazu kommen, entstehen den Beschäftigten durch vorherige Phasen der Kurzarbeit keine Nachteile. Konkret bedeutet das, dass sich die Höhe des Arbeitslosengeldes I an dem Arbeitsentgelt orientiert, das die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall verdient hätte.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsvermittlung beschlossen. Dabei werden insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 25 Jahre, die über keinen Berufsabschluss verfügen und Jugendliche, die schon lange vergeblich eine Lehrstelle suchen, in den Blick genommen. Um schnelle und passgenaue Lösungen für jede Arbeitslose und jeden Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte zu finden, werden die entsprechenden Mittel bei der Bundesagentur für Arbeit 2009 um 310 Mio. Euro und 2010 um 460 Mio. Euro erhöht. Bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die Mittel 2009 um 400 Mio. Euro und 2010 um 800 Mio. Euro aufgestockt.
Um eine individuelle und schnelle Betreuung zu gewährleisten, werden in Agenturen für Arbeit und Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II 5.000 zusätzliche Stellen in der Vermittlung, Betreuung und Leistungsgewährung eingerichtet.
Hat der Bezug von Kurzarbeitergeld Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld in Bezug auf die Höhe und die Anwartschaftszeit?
Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld wirken sich nicht negativ für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus. Der Bezug von Kurzarbeitergeld führt nicht dazu, dass eine grundsätzlich zur Arbeitsförderung versicherungspflichtige Beschäftigung versicherungsfrei wird. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn Beschäftigte im Rahmen der Kurzarbeit keine Arbeitsleistung erbringen. Zeiten des Kurzarbeitergeldbezuges tragen wie "normale" Beschäftigungszeiten zur Erfüllung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei.
Falls Arbeitnehmer nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld arbeitslos werden, berechnet sich das Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III). Damit ist grundsätzlich gewährleistet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine leistungsrechtlichen Nachteile erfahren, wenn sie nach dem Kurzarbeitergeldbezug arbeitslos werden sollten.
Können Beschäftigte während der angemeldeten Kurzarbeit gekündigt werden?
Ein eventueller Kündigungsausschluss könnte sich aus arbeitsrechtlichen Vorschriften ergeben. Doch Kurzarbeitergeldbezug allein führt nach geltendem Recht nicht zu einem Kündigungsschutz. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Kündigung als letztes Mittel) kann die Einfüh¬rung von Kurzarbeit bei vorübergehendem Arbeitsausfall als milderes Mittel eine betriebsbe¬dingte Kündigung überflüssig und damit unzulässig machen. Kurzarbeit schließt jedoch betriebsbedingte Kündigungen nicht aus, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit der betreffenden Arbeitnehmer auf Dauer entfällt. Falls tatsächlich eine Kündigung erfolgt, kann Kurzarbeitergeld nicht mehr gezahlt werden.
Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Rentenanspruch aus?
Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin rentenversichert. Die auf das verminderte Arbeitsentgelt zu entrichtenden Beiträge leisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie üblich gemeinsam. Damit keine großen Nachteile bei der späteren Rentenhöhe entstehen, werden zusätzlich auf Grundlage von 80 Prozent des "Entgeltausfalls" (Differenz zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt) Beiträge erbracht, die vom Arbeitgeber alleine getragen werden.
Fragen zu den Auswirkungen von Kurzarbeit auf die späteren Rentenleistungen beantworten die Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder am Servicetelefon unter 080010004800.
Kann Kurzarbeit Auswirkungen auf meine betriebliche Altersvorsorge haben?
Bei der so genannten Entgeltumwandlung vereinbart der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber, zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge auf einen Teil seines Gehalts zu verzichten. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wie sich Kurzarbeit auf diese Vereinbarung auswirkt, gibt es nicht. Vielmehr ist dies Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sie können z. B. einvernehmlich vereinbaren, dass auch die Entgeltumwandlung entsprechend reduziert wird oder so lange ruht, wie die Kurzarbeit andauert. Wenn die Entgelteinbußen durch die Kurzarbeit so erheblich sind, dass dem Arbeitnehmer die Zahlung der Beiträge in voller Höhe nicht mehr zugemutet werden kann, so hat der Arbeitnehmer sogar ein Recht auf Verringerung des Umfangs. Wird ein vollständiges Ruhen vereinbart, sollte der Arbeitnehmer darauf achten, dass die Entgeltumwandlung im Anschluss zu den gleichen Bedingungen wie vor der Ruhephase fortgesetzt werden kann.
Es kann aber auch vereinbart werden, dass der Arbeitgeber in der Zeit der Kurzarbeit die Prämienzahlungen selbst finanziert oder dass der Arbeitnehmer die Beiträge aus seinem eigenem Vermögen aufbringt. Dazu hat der Arbeitnehmer sogar ein Recht, wenn die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Betriebsrentengesetz erfüllt sind und dieses Fortsetzungsrecht in einem Tarifvertrag nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde. Auf diese Weise haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Betriebsrentenansprüche auch im Fall der Kurzarbeit weiter aufzubauen.
Haben auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Ja, konjunkturelles Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitgeld wird auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer unter den Bedingungen gewährt, die für alle anderen Beschäftigten gelten. Auch zeitanteilige Kurzarbeit ist möglich. Diese Regelungen gelten befristet bis Ende 2010.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der für Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhalten häufig unterschiedliche Stundenlöhne: einen höheren für tatsächliche Einsatzzeiten und einen niedrigeren für Nicht-Einsatzzeiten. Nach welchem Stundenlohn bemisst sich das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern bemisst sich grundsätzlich nach dem Entgelt, das vor dem Arbeitsausfall während des Einsatzes beim Entleiher erzielt wurde oder - wenn es sich um einen nur teilweisen Arbeitsausfall handelt - anteilig immer noch erzielt wird. Wird z. B. ein Leiharbeitnehmer nicht mehr verliehen und meldet der Verleihbetrieb ab diesem Zeitpunkt Kurzarbeit an, so richtet sich das Kurzarbeitergeld des Arbeitnehmers für die Dauer der Kurzarbeit nach dem zuvor verdienten höheren Entgelt. Dadurch wird Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeitnehmer attraktiver.
Gilt eine vereinbarte Kurzarbeit auch für Auszubildende und können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld erhalten?
Grundsätzlich ist Kurzarbeit auch für Auszubildende möglich. Da das Ausbildungsverhältnis allerdings ein Vertragsverhältnis besonderer Art ist, sind dem Arbeitergeber auch besondere Maßnahmen zur Fortsetzung der Ausbildung trotz Kurzarbeit im Betrieb zumutbar. Zu diesen Maßnahmen gehören beispielsweise die Versetzung in andere Abteilungen, die nicht von Kurzarbeit betroffen sind, oder die Versetzung in die Lehrwerkstatt. Zu den Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung im Einzelfall kann in Abstimmung mit der Berufsberatung eine Nachfrage bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle (z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) hilfreich sein.
Wenn die Ausbildung nicht fortgesetzt werden kann, haben die Auszubildenden einen Vergütungsanspruch nach dem Berufsbildungsgesetz bis zur Dauer von 6 Wochen. Dieser Zeitraum kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verlängert werden. Solange ein Vergütungsanspruch besteht, kann kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entstehen, da kein Entgeltausfall vorliegt.
Müssen Beschäftigte ihren Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2009 vor Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld genommen haben?
Bestehen noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr sind diese zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs nicht entgegenstehen.
Was passiert eigentlich, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf die Einführung von Kurzarbeit verständigen können?
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit. Das bedeutet konkret: Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in der Frage, ob und wie Kurzarbeit eingeführt werden soll, nicht einigen, kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).
Was unternimmt die Regierung ganz konkret, um Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten in Kurzarbeit zu fördern?
Die Zeitspanne, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, bietet sich für Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen geradezu an. Wenn die Zahl der Aufträge wieder ansteigt, können Beschäftigte ihre Arbeit dann noch besser qualifiziert erledigen.
In den Jahren 2009 und 2010 können alle in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten von ihren Arbeitgebern weiterqualifiziert werden. Die Bundesagentur beteiligt sich in diesem Fall nicht nur an den Weiterbildungskosten. Auf Antrag des Arbeitgebers können sogar die vollen Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit erstattet werden.
Bereits Ende 2008 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass auch für Bezieherinnen und Bezieher von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und von Saison-Kurzarbeitergeld die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen gefördert werden kann. Bisher galt dies nur für Bezieherinnen und Bezieher von Transferkurzarbeitergeld. Die Bundesregierung legt zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit hierzu für die Jahre 2009 und 2010 ein vom Europäischen Sozialfonds (ESF) ko-finanziertes Programm auf, dessen Durchführung bei der Bundesagentur für Arbeit liegt. Für die Unternehmen und ihre Beschäftigen bedeutet dies: Die Bundesagentur für Arbeit beteiligt sich an den Weiterbildungskosten während der Zeiten von Kurzarbeit. Die konkrete Höhe liegt zwischen 25 und 80 Prozent der übernahmefähigen Kosten und richtet sich nach Art der Qualifizierung, der Betriebsgröße und der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
Gibt es auch Fördermöglichkeiten der Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn im Unternehmen keine Kurzarbeit erforderlich wird?
Das bisher auf die Zielgruppen "Ungelernte und ältere Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen" ausgelegte Programm WeGebAU der Bundesagentur für Arbeit hat zum Ziel, diesen Beschäftigten Weiterbildungen durch Förderleistungen zu ermöglichen - und zwar bevor Kurzarbeit und Entlassungen ein Thema werden. Ziel ist es, durch Qualifizierungsmaßnahmen die beruflichen Kompetenzen der Beschäftigten zu erhöhen und auf diese Weise auf längere Sicht Entlassungen zu verhindern.
Neu ist in 2009 und 2010: Im Rahmen von WeGebAU können zukünftig Qualifizierungskosten für alle Beschäftigten unabhängig von Alter und Betriebsgröße übernommen werden. Dies gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Berufsabschluss oder mit öffentlichen Mitteln geförderte Weiterbildung vier Jahre oder länger zurück liegt. Das Arbeitsentgelt wird vom Arbeitgeber fortgezahlt.
Zusätzlich stellt die Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2009 und 2010 für die Wiedereinstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Leiharbeit Zuschüsse zur Qualifizierung aus ihrem Haushalt zur Verfügung. Auch hier werden die notwendigen Qualifizierungskosten übernommen, die Lohnkosten übernimmt der Arbeitgeber.
Was muss ich konkret tun, damit meine Weiterbildung im Rahmen von WeGebAU gefördert wird?
Um die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen, können sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf die Agentur für Arbeit zugehen. Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft und bei positivem Ergebnis ein Bildungsgutschein an die/den Beschäftige/n ausgehändigt.
Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen können die Beschäftigten den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger ihrer Wahl einlösen. Einen Wegweiser bzw. Tipps, wie man ein geeignetes Bildungsangebot findet, enthält ein Merkblatt "Förderung der beruflichen Weiterbildung", das bei der Agentur für Arbeit erhältlich ist. Auch die Aus- und Weiterbildungsdatenbank "KURSNET" der Bundesagentur für Arbeit im Internet sowie die Bildungsträger selbst bieten umfassende Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen.
Parallel dazu können Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen, wenn sie un- oder angelernte Beschäftigte für eine Qualifizierungsmaßnahme freistellen und während dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Bei einem positiven Bescheid zahlt die Agentur für Arbeit den Zuschuss zum Arbeitsentgelt direkt an den Arbeitgeber aus.
Müssen kurzarbeitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer später mit Steuernachzahlungen rechnen?
Unter bestimmten Bedingungen sind Steuernachzahlungen nicht auszuschließen. Genaueres dazu finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Was bedeutet Kurzarbeit für Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer?
- Kurzarbeit sichert Arbeitsplätze in Deutschland und verhindert Entlassungen. Kurzarbeitergeld kann jetzt bis zu 18 Monate lang gezahlt werden.
- Arbeitslosigkeit mit den entsprechen Folgen wird verhindert.
- Da das Arbeitsaufkommen während Kurzarbeit meist nicht komplett ausfällt, erzielen die Beschäftigten weiterhin ein (reduziertes) Erwerbseinkommen. Das Gesamteinkommen aus Arbeitsentgelt und Kurzarbeitergeld liegt meist höher, als das Arbeitslosengeld I.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auch in der Kurzarbeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt: Ihre soziale Absicherung in der Kranken-, Renten, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung bleibt damit erhalten.
- Die Bundesagentur für Arbeit fördert während der Phase der Kurzarbeit Weiterbildungsmaßnahmen für die Beschäftigten. Durch den Erwerb wichtiger Zusatzqualifikationen können sie ihre Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt gezielt und nachhaltig verbessern.
- Eine Reduzierung der Arbeitszeit zur Beschäftigungssicherung hat keinen Einfluss auf die Höhe des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes: Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem Gehalt, welches vor der Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung gezahlt wurde.
- Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin nach der Kurzarbeit doch arbeitslos wird, orientiert sich die Höhe des Arbeitslosengeldes I am Gehalt, das vor der Kurzarbeit verdient wurde. Durch die Kurzarbeit entstehen dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin also keine Nachteile.

